Entscheidung

Datum: 12.09.2003
Aktenzeichen: 9 Ta 127/03
Rechtsvorschriften: §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 GKG, 12 Abs. 7 ArbGG, 8 TzBfG

  1. Der Streitwert einer beantragten einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung des Teilzeitbegehrens gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG ist in analoger Anwendung des § 12 Abs. 7 Satz 2 und Satz 1 ArbGG zu ermitteln. Wegen der vergleichbaren Interessenlage können Parallelen zur sog. Änderungsschutzklage gezogen werden.
     
  2. Ein prozentualer Abschlag kann bei einer sog. Leistungs- und Befriedigungsverfügung unterbleiben.
  3.  

 

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