Entscheidung
Datum: 20.08.2004
Aktenzeichen: 9 Sa 923/03
Rechtsvorschriften: § 626 BGB
Nicht jede vorsätzlich oder fahrlässig begangene Körperverletzung zum Nachteil einer zu betreuenden Person führt bei bisher mehrjähriger beanstandungsfreier Tätigkeit einer Pflegekraft zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist; vielmehr ist eine Handlung im Affekt schuldmindernd zu berücksichtigen.
Rechtsmittel wurde zugelassen.