Entscheidung

Datum: ArbG Nürnberg vom 05.08.2003
Aktenzeichen: 9 Ca 4096/03
Rechtsvorschriften: § 8 TzBfG

  1. Wenn ein instanzabschließendes Urteil dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach dem Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) zuspricht, dann steht dem Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens grundsätzlich ein Beschäftigungsanspruch auf der von ihm begehrten reduzierten Stundenbasis zu gemäß §§ 611, 613, 242 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 GG.
     
  2. Dieser Beschäftigungsanspruch auf der reduzierten Stundenbasis kann als zusätzlicher Klageantrag im Hauptsacheverfahren gestellt werden.
     
  3. Die besondere Dringlichkeit der Entscheidung für den Arbeitnehmer ist bei der zu treffenden Abwägungsentscheidung zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen als ein wesentlicher Abwägungsfaktor zu berücksichtigen. Sie ist im Hauptsacheverfahren keine Sachentscheidungsvoraussetzung.
  4.  

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