Entscheidung

Datum: 03.05.2002
Aktenzeichen: 8 TaBV 38/01
Rechtsvorschriften: § 50 BetrVG

Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrat ist bei Einführung eines unternehmensweiten Computersystems zur Fehlzeitenüberwachung gegeben, wenn nur so eine unternehmenseinheitliche Regelung subjektiv möglich ist, die der Kostenoptimierung und der unternehmenseinheitlichen Arbeitsplatzgestaltung dienen soll. Mit der damit erstmals gegebenen Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats verlieren bisher bestehende Einzelbetriebsvereinbarungen wegen Wegfalls der Zuständigkeit des Einzelbetriebsrats ihre Gültigkeit.

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