Entscheidung

Datum: 05.04.2005
Aktenzeichen: 7 TaBV 7/05
Rechtsvorschriften: §§ 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG

Der Maßstab der offensichtlichen Unzuständigkeit gilt nicht nur für die Frage der Unzuständigkeit der Einigungsstelle im engeren Sinn, sondern auch für alle sonstigen im Zusammenhang mit der Entscheidung zu prüfenden Fragen, z.B. auch für das Scheitern der Verhandlungen oder den Widerruf einer Vereinbarung über die Zulassung eines Rechtsanwalts auf Seiten des Betriebsrats bei Beratungen über einen Interessenausgleich.

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