Entscheidung

Datum: 21.03.2002
Aktenzeichen: 7 Ta 43/02
Rechtsvorschriften: § 7 Abs. 2 BRAGO

  1. Bei einer von mehreren Klägern eingereichten Klage liegt "dieselbe Angelegenheit" im Sinne des § 7 Abs. 2 BRAGO vor, wenn zwischen den einzelnen Klagegegenständen ein innerer objektiver Zusammenhang besteht.
     
  2. Der innere Zusammenhang wird durch die Summe der Faktoren bestimmt, die die Rechtssache in ihrer speziellen Eigenart prägen.
     
  3. Werden die Löhne für geleistete Arbeit mehrerer Kläger in einem Rechtsstreit gegen den Arbeitgeber geltend gemacht, so kann es sich um dieselbe Angelegenheit handeln. Die Rechtsanwaltsgebühren sind dann nach dem Gesamtwert zu berechnen.
  4.  

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