Entscheidung

Datum: 28.05.2002
Aktenzeichen: 6 (5) TaBV 29/01
Rechtsvorschriften: §§ 37 Abs. 6 ArbGG, 29 BetrVG

  1. Auch vier Wochenschulungen mit den Themen "Einführung ins Betriebsverfassungsrecht", "Mitbestimmungsrechte bei Kündigung", "Mitbestimmungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen" und "Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG" können für neu gewählte Betriebsratsmitglieder erforderliche Grundschulungen im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG sein, für die ein besonderer Nachweis der Erforderlichkeit der Kenntniserlangung nicht geführt werden muss.
  2. Der Besuch dieser vier Schulungen ist jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig, wenn während dieser Schulungen auch Grundkenntnisse des Arbeitsrechts vermittelt werden, die den Besuch eigener Grundschulungen zum Thema Arbeitsrecht überflüssig werden lassen.
  3. Beschließt der Betriebsrat einen "Seminarplan", der einzelne Schulungsmaßnahmen enthält, die nicht als erforderlich erscheinen, dann führt dies nicht zur automatischen Unwirksamkeit der Entsendung anderer Betriebsratsmitglieder zu für sich betrachtet erforderlichen anderen Schulungsmaßnahmen.

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