Entscheidung

Datum: 21.08.2001
Aktenzeichen: 6 TaBV 8/01
Rechtsvorschriften: § 87 BetrVG 1972

Die Einführung von Namensschildern an der Dienstkleidung der Mitarbeiter im Fahrdienst eines öffentlichen Verkehrsbetriebs unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats.

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