Entscheidung

Datum: 10.09.2001
Aktenzeichen: 6 Ta 144/01
Rechtsvorschriften: §§ 120 Abs. 4, 567 Abs. 1 ZPO, § 11 Abs. 1, 2 RPflG

Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers, eine (weitere) Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der armen Partei gem. § 120 Abs. 4 ZPO nicht oder zu einem anderen Zeitpunkt durchzuführen, ist für die Staatskasse nicht das Rechtsmittel der Beschwerde, sondern der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG gegeben.

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