Entscheidung

Datum: 15.04.2003
Aktenzeichen: 6 Ta 134/02
Rechtsvorschriften: ZPO § 118 Abs. 1 S. 1, S. 4; ZPO § 115; ZPO § 571 Abs. 2 S. 1

  1. Das Arbeitsgericht hat über Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung alsbald zu entscheiden; eine Entscheidung in der alsbald nach Klageeingang stattfindenden Güteverhandlung ist als rechtzeitig anzusehen. 
     
  2. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Entscheidung einkommens- und vermögenslos ist. Ist noch kein Bescheid über Arbeitslosengeld ergangen, darf das Arbeitsgericht eine Frist zur Vorlage eines solchen Bescheides dann setzen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein solcher Bescheid alsbald ergehen und Arbeitslosengeld rückwirkend bewilligt werden wird. Ist die Frist zu Recht gesetzt, kommt es für die Bewilligung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Nachreichung der Unterlagen an. 
     
  3. Hat der Antragsteller die gesetzte Frist versäumt, ist der Antrag abzuweisen (§ 118 Abs. 2 S. 4 ZPO). Die nach Fristablauf erfolgte Einreichung der geforderten Angaben und Belege ändert hieran zumindest dann nichts, wenn der Prozess zum Zeitpunkt der Einreichung bereits abgeschlossen war. 
     
  4. Die Einreichung kann trotz der grundsätzlich eröffneten Möglichkeit, mit der Beschwerde neue Tatsachen vorzubringen (§ 571 Abs. 2 S. 1 ZPO), auch im Beschwerdeverfahren in diesem Fall nicht mehr berücksichtigt werden, weil § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO der Vorschrift des § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO als speziellere Vorschrift vorgeht.
  5.  

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