Entscheidung

Datum: 01.08.2005
Aktenzeichen: 6 Ta 128/04
Rechtsvorschriften: §§ 794, 233 ff. ZPO

Es bleibt dabei, dass die - auch unverschuldete - Fristversäumung der Widerrufsfrist eines gerichtlichen Vergleiches nicht mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung korrigiert werden kann, es sei denn, die Parteien hätten die Anwendbarkeit der Wiedereinsetzungsvorschriften auf die Vergleichswiderrufsfrist vereinbart.

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