Entscheidung

Datum: 01.07.2003
Aktenzeichen: 6 Ta 85/03
Rechtsvorschriften: § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG, § 9 BRAGO, §§ 24, 25 GKG

Werden punktueller Kündigungsschutzantrag und allgemeiner Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses in einer Klage anhängig gemacht, erhöht dies den auf drei Monatsgehälter begrenzten Streitwert des § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG nicht.

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