Entscheidung

Datum: 20.08.2002
Aktenzeichen: 6 Ta 63/02
Rechtsvorschriften: §§ 25 GKG, 3 ZPO

Der Wert des Beschwerdeverfahrens im Rechtswegstreit ist mit einem Bruchteil des Hauptsachestreitwerts - hier: 1/3 - anzusetzen.

Volltext s. Ziffer 5 des Beschlusses (vorletzter Absatz)

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