Entscheidung

Datum: 09.10.2001
Aktenzeichen: 6 Sa 819/00
Rechtsvorschriften: §§ 137, 526 Abs. 1 ZPO

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht kann die Bezugnahme auf erstinstanzliche Schriftsätze nicht zugelassen werden, wenn die Bezugnahme nicht angemessen ist.

Die Bezugnahme ist u.a. nicht angemessen im Berufungsverfahren gegen das dritte arbeitsgerichtliche Teilurteil, wenn die erstinstanzlichen Akten wegen einer Vielzahl das Berufungsverfahren nicht betreffenden Ansprüche völlig unübersichtlich geworden ist.

Revision ist zugelassen.

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