Entscheidung

Datum: 18.12.2001
Aktenzeichen: 6 Sa 300/01
Rechtsvorschriften: § 4 Abs. 5 TVG

Nach Ablauf des Tarifvertrages gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Durch Auslegung der "anderen Abmachung", insbesondere auch des ablösenden Tarifvertrages ist zu ermitteln, ob alle Regelungen des abgelaufenen Tarifvertrages durch die Neuregelung aufgehoben werden sollten.

Revision ist zugelassen.

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