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Datum: 29.04.2003 Aktenzeichen: 6 Sa 284/02 Rechtsvorschriften: BGB § 611
Äußert sich der Arbeitnehmer nicht, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Arbeitgeber eine Direktversicherung nicht wie vereinbart im Wege der Entgeltumwandlung, sondern auf eigene Rechnung zu geänderten Bedingungen für ihn abführt, dann kann seine widerspruchslose Weiterarbeit als zustimmende Willenserklärung zur Änderung der vertraglichen Abrede zu verstehen sein.