Entscheidung

Datum: 07.10.2003
Aktenzeichen: 6 Sa 220/03
Rechtsvorschriften: § 70 BAT, §§ 288, 291 BGB

  1. Werden gesetzliche Zinsen gemeinsam mit der Hauptsacheforderung eingeklagt, ist wegen der Akzessorietät zur Hauptsacheforderung eine schriftliche Geltendmachung innerhalb der einstufigen Ausschlussfrist nicht erforderlich. 
     
  2. Werden Zinsansprüche außerhalb des Hauptsacheprozesses eingeklagt, unterfallen sie Ausschlussfristen zur schriftlichen Geltendmachung. 
     
  3. Macht der Kläger im Prozess auf Feststellung der Vergütungspflicht nach einer bestimmten Vergütungsgruppe geltend, die Beklagte habe die Ansprüche "ab Rechtshängigkeit zu verzinsen", genügt dies der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs auf Prozesszinsen. Dies gilt auch dann, wenn der Zinsantrag später zurückgenommen wird und die Prozesszinsen in einem späteren Prozess als Hauptsacheforderung eingeklagt werden.
  4.  

 zum Volltext