Entscheidung

Datum: 07.09.2004
Aktenzeichen: 6 Sa 136/04
Rechtsvorschriften: § 1 Abs. 2, Abs. 3 KSchG; § 2 KSchG; § 612a BGB

  1. Eine Trotz- oder Wiederholungskündigung liegt nicht vor, wenn das Arbeitsgericht die erste Kündigung mit der Begründung für unwirksam erklärt hat, nach dem Vortrag des Arbeitgebers sei "nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Arbeitsplatz in Wegfall geraten sei", und der Arbeitgeber eine neue betriebsbedingte Kündigung ausspricht und seinen Sachvortrag nunmehr präzisiert.
     
  2. Zeigt der Arbeitgeber durch ein Angebot zur Weiterbeschäftigung zu deutlich verringerten Bezügen, dass eine Beschäftigung möglich wäre, so ist der Ausspruch einer Beendigungskündigung nicht aus betrieblichen Gründen "bedingt" nach § 1 Abs. 2 KSchG.
     
  3. Lehnt der Arbeitnehmer die Gehaltsreduzierung mit sofortiger Wirkung kategorisch ab, erklärt er sich aber zu Verhandlungen über eine Reduzierung nach Ablauf der Kündigungsfrist bereit, muss der Arbeitgeber nach dem Grundsatz des "Vorrangs der Änderungskündigung" eine solche aussprechen; eine gleichwohl ausgesprochene Beendigungskündigung ist sozial nicht gerechtfertigt.
     
  4. Haben sich sämtliche anderen Vertriebsleiter zu einer Gehaltsreduzierung mit sofortiger Wirkung einverstanden erklärt, dann ist eine Auflösung allein des Verkaufsgebiets des widersprechenden Arbeitnehmers willkürlich, stellt die Kündigung allein dieses Arbeitnehmers eine Maßregelung dar; sie ist daher nach §§ 242, 612a BGB unwirksam. Im übrigen wäre trotz der nunmehr deutlich unterschiedlichen Vergütung eine soziale Auswahl zwischen den Vertriebsleitern durchzuführen.
  5.  

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