Entscheidung
Datum: 26.07.2005
Aktenzeichen: 6 Sa 26/05
Rechtsvorschriften: § 2 KSchG
- Es bleibt dabei, dass bei einer Änderungskündigung sämtliche Details des Angebots daraufhin zu überprüfen sind, ob die Änderungen geeignet und erforderlich sind.
- Der Wunsch des Arbeitgebers, für alle Arbeitsverhältnisse gleiche Urlaubsansprüche und Ausschlussfristen herzustellen, genügt als sachliche Rechtfertigung für eine Änderung dieser Bedingungen durch Änderungskündigung nicht; solche Arbeitsbedingungen zählen nicht zu den in grundsätzlich freier unternehmerischer Entscheidung bestimmbaren Anforderungen an freie Arbeitsplätze.
- Sind solche Änderungen im Änderungsangebot enthalten, hat dies die Sozialwidrigkeit der Änderungskündigung insgesamt zur Folge.