Entscheidung
Datum: 13.05.2004
Aktenzeichen: 5 Sa 1051/01
Rechtsvorschriften: § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG
Fehlt es im Berufungsverfahren an jeglichem Vorbringen des Berufungsbeklagten zur Sache, so gilt das tatsächliche Vorbringen des Berufungsführers als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).