Entscheidung

Datum: 12.03.2002
Aktenzeichen: 5 Ta 177/01
Rechtsvorschriften: §§ 4, 5 KSchG, § 85 Abs. 2 ZPO

Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten bei der Versäumung der Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG muss sich der Arbeitnehmer nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

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