Entscheidung

Datum: ArbG Weiden vom 29.07.2005
Aktenzeichen: 5 Ca W 1378/04
Rechtsvorschriften: § 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 42, 43, 44, 138 Abs. 1, 141 Abs. 1 ZPO

  1. Das Gericht ist bei anwaltlicher Vertretung einer Partei nicht darin beschränkt, die Partei, auch gegen den Willen des Prozessvertreters, persönlich zu befragen.
     
  2. Eine Partei ist nicht verpflichtet, sich zum gegnerischen Vorbringen zu äußern. Soweit sie sich äußert, hat dies vollständig und wahrheitsgemäß zu erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn dadurch ein Sachverhalt offenbart wird, aufgrund dessen die Partei nach materiellem Recht im Unrecht ist.
     
  3. Es ist nicht Aufgabe eines Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege, seinen aufklärungsbereiten Mandanten daran zu hindern, sich (wahrheitsgemäß) im Prozess einzulassen.

     

 

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