Entscheidung

Datum: 24.04.2002
Aktenzeichen: 4 Sa 405/01
Rechtsvorschriften: §§ BUrlG 7 Abs. 1; BGB 366 Abs. 2, 315 Abs. 1, 242

  1. Wird der Arbeitnehmer ohne zeitliche Konkretisierung durch den Arbeitgeber nach Kündigung unter unwiderruflicher Freistellung auf die Einbringung von Urlaub und Zeitguthaben in der Kündigungsfrist verwiesen, und einigen sich die Parteien noch während der Kündigungsfrist auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, ist ein Streit der Parteien über ein erfüllungsweises Erlöschen von Urlaub und Gutstunden vor einvernehmlicher Fortsetzung nach folgenden Grundsätzen zu lösen:
  2. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer gemäß §§ 366 Abs. 2, 315 Abs. 1, 242 BGB verpflichtet, zunächst Urlaub und Gutstunden einzubringen, sodann die Freistellung in Anspruch zu nehmen.
    Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Arbeitnehmer der Verweisung auf Urlaub oder Zeitguthaben begründet widerspricht oder wenn er - ohne ausdrücklichen Widerspruch - bereits vor der Kündigung eine besondere - abweichende - Planung der zeitlichen Lage seines Urlaubs getroffen hat.
    Eine solche Planung ist im Streitfalle zu berücksichtigen, wenn diese zwischen den Parteien unstreitig ist oder wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass er mit Kollegen und/oder Vorgesetzten eine entsprechende Absprache getroffen oder bereits einen entsprechenden Urlaubsantrag eingereicht hat.
    Zur Auslegung, ob dem Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum Urlaub angerechnet werden sollte, kann auch der erkennbare Wille des Arbeitgebers berücksichtigt werden. Wird dem Arbeitnehmer zustehendes zusätzliches Urlaubsgeld nicht in den Monaten bezahlt, in welchen der Arbeitgeber im Prozess davon ausgeht, dass Urlaubsansprüche eingebracht worden seien, kann dies ein Indiz dafür darstellen, dass auch der Arbeitgeber nicht von einer Urlaubseinbringung ausgegangen ist.
  3. Prozessual ist es dem Arbeitnehmer bei Ablehnung des streitig verbrauchten Urlaubs durch den Arbeitgeber gestattet, gerichtlich bereits im Urlaubsjahr einen Urlaubsgewährungsanspruch geltend zu machen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Arbeitnehmer um den Verfall zu verhindern verpflichtet gewesen wäre, einen Anspruch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen.

Rechtsmittel ist zugelassen.

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