Entscheidung

Datum: ArbG Nürnberg vom 01.12.2003
Aktenzeichen: 3 Ca 8918/03 A
Rechtsvorschriften: § 91a ZPO, § 12a ArbGG

Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren in 1. Instanz zu Lasten der Klagepartei auch berücksichtigt werden, dass sie die Klage nicht zurückgenommen hat, wenn

    • dadurch die Gerichtsgebühren vollständig entfallen wären, 
    • Auslagen als Kleinbetrag niedergeschlagen worden wären,
    • Erstattungsansprüche für außergerichtliche Kosten wegen § 12a ArbGG nicht ersichtlich sind und
    • die Klagepartei hierauf vom Gericht hingewiesen wurde.

       

Rechtskräftig.

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