Entscheidung
Datum: ArbG Nürnberg vom 01.12.2003
Aktenzeichen: 3 Ca 8918/03 A
Rechtsvorschriften: § 91a ZPO, § 12a ArbGG
Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren in 1. Instanz zu Lasten der Klagepartei auch berücksichtigt werden, dass sie die Klage nicht zurückgenommen hat, wenn
- dadurch die Gerichtsgebühren vollständig entfallen wären,
- Auslagen als Kleinbetrag niedergeschlagen worden wären,
- Erstattungsansprüche für außergerichtliche Kosten wegen § 12a ArbGG nicht ersichtlich sind und
- die Klagepartei hierauf vom Gericht hingewiesen wurde.
Rechtskräftig.