Entscheidung
Datum: 19.10.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 137/05
Rechtsvorschriften: §§ 148, 150; 123, 142; 362; 612a BGB, 209, 60 InsO
Trifft der Insolvenzverwalter in einem massearmen Verfahren mit langjährig beschäftigten Mitarbeitern freiwillig einzelvertragliche Abfindungsregelungen, kann er in zulässiger Weise danach differenzieren, ob der Mitarbeiter durch die Erhebung von Feststellungs- und Zahlungsklagen zu einem Weniger an Planungssicherheit und Mehr an Aufwand und Kosten beigetragen hat oder nicht.
(vgl. auch 6 Sa 273/05)