Entscheidung

Datum: 19.12.2005
Aktenzeichen: 9 Ta 247/05
Rechtsvorschriften: §§ 68, 42 GKG

Der Vierteljahresverdienst des Klägers bildet in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG auch bei einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit der Parteien über die Wirksamkeit einer getroffenen Änderungsvereinbarung (hier: Verdienstkürzung um 10 %) die Obergrenze für den festzusetzenden Streitwert.

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