Entscheidung

Datum: 31.08.2005
Aktenzeichen: 6 TaBV 41/05
Rechtsvorschriften: §§ 23 Abs. 3, 75 Abs. 1, 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG

  1. Ein Antrag, der Untersagung einer "Verlagerung der Beschäftigten auf eine andere Firma, weil diese am Streik teilgenommen haben", zum Inhalt hat, ist mangels Bestimmtheit unzulässig.
     
  2. Pflicht und Recht des Betriebsrats, darüber zu wachen, dass die Beschäftigten nicht benachteiligt werden (§ 75 Abs. 1 BetrVG), geben keinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber hinsichtlich bestimmter Maßnahmen.
     
  3. Der Übergang einer betrieblichen Einheit, für den ein Betriebsrat gewählt ist, nach § 613a BGB stellt für sich genommen keinen Nachteil für die Beschäftigten dar.
     
  4. Ist der Betriebsteil übergegangen, kann Unterlassung des Übergangs nicht mehr verlangt werden.
     
  5. Der Betriebsrat hat auch nach § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG keinen Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber die Überleitungsverträge zur Verfügung stellt, wenn er nicht darlegt und glaubhaft macht, welche konkrete Folgerungen für Betriebsrat und Arbeitsverhältnisse sich hieraus ableiten sollen.
  6.  

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