Entscheidung

Datum: 31.01.2006
Aktenzeichen: 6 Sa 961/04
Rechtsvorschriften: § 611 BGB; § 812 BGB; § 818 Abs. 3 BGB

  1. Erteilt der Arbeitgeber Abrechnungen und zahlt er Entgelt aus, ist er darlegungs- und beweispflichtig für Überzahlungen auch dann, wenn der Arbeitnehmer entgegen den arbeitsrechtlichen Bestimmungen keine abgezeichneten Stundenzettel eingereicht hatte.
     
  2. Enthält der Anstellungsvertrag keine Stundenzahl und rechnet der Arbeitgeber in den ersten beiden Monaten mit 223 bzw. 185 Stunden ab, kann der Arbeitnehmer bis zu einem entsprechend deutlichen Hinweis des Arbeitgebers weiterhin entsprechend viele geleistete Arbeitsstunden vergütet verlangen (hier: Einsatz ein einem Fremdbetrieb).
  3.  

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