Entscheidung

Datum: 20.06.2006
Aktenzeichen: 6 Ta 81/06
Rechtsvorschriften: § 101 BetrVG; § 23 RVG

  1. Macht der Betriebsrat in einem Beschlussverfahren gemäß § 101 BetrVG die Aufhebung der Einstellung von 13 Leiharbeitnehmern geltend, ist die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 5.200,- € - errechnet aus dem Regelwert plus je 100,- € für jeden zusätzlichen Arbeitnehmer - angesichts des dem Arbeitsgericht zustehenden Ermessens nicht zu beanstanden, auch wenn das Beschwerdegericht bei eigener Festsetzung zu einer weniger schematischen Betrachtungsweise neigt; dies gilt erst recht, wenn es sich bei der Einstellung der 13 Leiharbeitnehmer um eine einheitliche Maßnahme gehandelt hat.
     
  2. Der Umstand, dass der Betriebsrat am selben Tag oder in zeitlichem Zusammenhang weitere Beschlussverfahren auf Aufhebung der Einstellung anderer Leiharbeitnehmer gestellt hat, ist bei der Bewertung des gegenständlichen Verfahrens nicht streitwertmindernd zu berücksichtigen.
     
  3. Dieser Umstand kann jedoch, soweit das Vorgehen in mehreren Verfahren, etwa wegen unterschiedlicher Sachverhaltsgestaltung nicht als angemessen und sinnvoll erscheint, bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Kosten nach § 40 BetrVG zu Lasten des Betriebsrats bzw. seiner Prozessvertreter im Rahmen der Kostenerstattungspflicht berücksichtigt werden.
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