Entscheidung

Datum: 13.07.2006
Aktenzeichen: 6 Ta 102/06
Rechtsvorschriften: §§ 25, 42 Abs. 4 GKG

  1. Die Streitwertfestsetzung auf 3 Bruttomonatsgehälter unter Berücksichtigung der Wertbegrenzung des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG ist nicht zu beanstanden, auch wenn der Kläger neben dem gegen den kündigenden Insolvenzverwalter gerichteten Klageantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung den behaupteten Betriebsübernehmer auf Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bei diesem verklagt hat.
     
  2. Sind auf Kläger- oder Beklagtenseite mehrere Personen beteiligt, so ist der Streitwert für diese Personen gegebenenfalls unterschiedlich festzusetzen.

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