Entscheidung
Datum: 15.08.2006
Aktenzeichen: 7 Sa 857/05
Rechtsvorschriften: §§ 626 Abs. 1 BGB, 1 Abs. 2, 9 Abs. 1 S. 2 KSchG
Entfernt ein Filialleiter - entgegen einer Anweisung - abgeschriebene Waren vom Ladengrundstück in der Absicht, sie einige Stunden später bei Arbeitsantritt zu bezahlen und zahlt er den regulären Kaufpreis vor Aufdeckung der Entfernung, rechtfertigt dieses Verhalten regelmäßig weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung noch eine Auflösung.