Entscheidung

Datum: 25.01.2007
Aktenzeichen: 1 TaBV 14/06
Rechtsvorschriften: §§ 1, 7, 8, 17 Abs. 1, 80 Abs. 2 BetrVG

Der Gesamtbetriebsrat hat zur Wahrnehmung seiner Befugnis aus § 17 Abs. 1 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch hinsichtlich betriebsratsloser Betriebe des Unternehmens.

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