Entscheidung

Datum: 08.07.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 118/05
Rechtsvorschriften: § 1438 Abs. 2 BGB; § 742 ZPO

Eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 742 ZPO im Falle der Haftung des Gesamtguts gemäß § 1438 Abs. 2 BGB ist abzulehnen, weil dadurch eine vom Gesetz nicht vorgesehene Ausdehnung der Zugriffstatbestände erfolgen würde und der analogen Anwendung des § 742 Abs. 2 ZPO der Grundsatz der Formalisierung des Vollstreckungsrechts entgegensteht.

Rechtsmittel ist zugelassen.

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