Entscheidung

Datum: 19.09.2006
Aktenzeichen: 2 Ta 58/06
Rechtsvorschriften: §§ 115, 124, 240 ZPO

  1. Die Aufhebung der PKH nach § 124 Nr. 4 ZPO setzt eine schuldhafte Nichtleistung der festgesetzten Raten voraus. Der im Schuldrecht geltende Grundsatz, dass man Geld zu haben hat, gilt nicht im PKH-Verfahren als staatliche Fürsorgeleistung.
     
  2. Die Unterbrechung des Verfahrens gem. § 240 ZPO steht einer PKH-Bewilligung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn es lediglich noch um die Frage der Bedürftigkeit geht.
  3.  

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