Entscheidung

Datum: 29.10.2003
Aktenzeichen: 2 Sa 398/03
Rechtsvorschriften: § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BetrAVG i.d.F. ab 01.01.1999

Auch nach der Neufassung des § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BetrAVG kommt gegenüber Versorgungsempfängern ein Widerruf betrieblicher Versorgungsleistungen nur in Betracht, wenn eine vorherige Zustimmung des PSV vorliegt oder eine gerichtliche Entscheidung über die Einstandspflicht des PSV vom Versorgungsschuldner erstritten wurde.

Rechtsmittel zugelassen.

 zum Volltext