Entscheidung

Datum: ArbG Würzburg vom 22.08.2006
Aktenzeichen: 9 Ca 75/06 S
Rechtsvorschriften: § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA

§ 11 TVÜ-VKA sieht eine Besitzstandszulage in Höhe des dem Arbeitnehmer im September 2005 zustehenden Betrages vor. Ist der dem Arbeitnehmer zustehende Entgeltbestandteil im September 2005 wegen eines Ruhenstatbestands entfallen, erwächst auch kein Anspruch auf Besitzstandszulage.

Eine mittelbare - geschlechtsbedingte - Diskriminierung ist bei Anwendung des § 11 TVÜ-VKA nicht gegeben. Die Vorschrift erfasst sämtliche Fälle des ruhenden Arbeitsverhältnisses; eine überwiegende geschlechtsspezifische Wirkung ist nicht zu ersehen.

 zum Volltext