Entscheidung
Datum: 20.02.2024
Aktenzeichen: 4 Ta 15/22
Rechtsvorschriften: § 42 ZPO, § 45 ZPO, § 49 ArbGG
Inhaltsangabe:
Eine der Partei ungünstige Rechtsauffassung des Richters begründet nicht dessen Parteilichkeit, es sei denn die Rechtsauffassung ist unrichtig und beruht auf einer willkürlichen Einstellung.