Entscheidung

Datum: 20.02.2024
Aktenzeichen: 4 Ta 15/22
Rechtsvorschriften: § 42 ZPO, § 45 ZPO, § 49 ArbGG

Inhaltsangabe:

Eine der Partei ungünstige Rechtsauffassung des Richters begründet nicht dessen Parteilichkeit, es sei denn die Rechtsauffassung ist unrichtig und beruht auf einer willkürlichen Einstellung.

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