Entscheidung

Datum: 23.04.2021
Aktenzeichen: 8 Sa 450/20
Rechtsvorschriften: § 106 GewO, §§ 305 ff. BGB

Fehlt es bei einem Piloten einer weltweit agierenden Fluggesellschaft im Arbeitsvertrag, der einen konkrete Auslandsbezug aufweist, an einer Festlegung des Ortes der Leistungspflicht, ergibt sich aus § 106 GewO ein Weisungsrecht des Arbeitgebers zu einem Einsatz an jeder Base weltweit.

Revision wurde beim Bundesarbeitsgericht am 28.06.2021 unter dem 
Aktenzeichen: 5 AZR 336/21 eingelegt und am 30.11.2022 zurückgewiesen.

 zum Volltext