Entscheidung

Datum: 10.10.2013
Aktenzeichen: 7 Ta 112/13
Rechtsvorschriften: § 23 Abs. 1 BetrVG; §§ 33, 23 RVG

Bei dem Antrag nach § 23 Absatz 1 BetrVG handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, die grundsätzlich mit dem Regelwert zu bemessen ist. Eine Erhöhung des Streitwerts ist angemessen, wenn der beabsichtigte Ausschluss aus dem Betriebsrat den Betriebsratsvorsitzenden betrifft und nicht nur auf dessen Person oder Verhalten gestützt wird, sondern zumindest mittelbar einen Bezug auf das gesamte Betriebsratsgremium oder Teile davon hat.

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