Entscheidung

Datum: 07.12.2012
Aktenzeichen: 3 BVGa 2/12
Rechtsvorschriften: § 17 IV BetrVG; § 940 ZPO

  1. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt auch in Beschlussverfahren das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrundes voraus.
     
  2. Der Verfügungsgrund, also die Eilbedürftigkeit für eine Wahlvorstandsbestellung durch das Arbeitsgericht kann auch gegeben sein, wenn eine Betriebsänderung unmittelbar bevorsteht oder der Arbeitgeber unzulässigen Druck auf die Beschäftigten ausübt, um eine Betriebsratswahl zu verhindern (beides hier verneint; vgl. LAG München vom 20.04.2004, 5 TaBV 18/04).

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