Entscheidung

Datum: 01.02.2013
Aktenzeichen: 4 Ta 167/12
Rechtsvorschriften: §§ 42, 48, 63, 68 GKG, 13 RVG, 182 InsO

Abänderung der Ermessensentscheidung des Erstgerichts im Rahmen des § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Zwingende Berücksichtigung der Sonderregelung in § 182 InsO für ein gegen den Insolvenzverwalter aufgenommenes Verfahren.
Bei einer zu erwartenden Quote "Null" ist lediglich ein Mindeststreitwert von EUR 300,-- anzusetzen.
 

 zum Volltext