Entscheidung

Datum: 24.10.2012
Aktenzeichen: 2 Sa 131/12
Rechtsvorschriften: §§ 101 Abs. 2, 102 Abs. 1 ArbGG, 305c Abs. 2, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB § 1 Bühnenschiedsgerichtsordnung

Für eine die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 101 Abs. 2 Satz 3 ArbGG ausschließende Schiedsabrede genügt es, wenn Arbeitgeber und Bühnenmitglied ausdrücklich und schriftlich die Geltung der Bühnenschiedsgerichtsordnung (BSchGO) vereinbart haben. Die Vereinbarung sonstiger für Bühnenmitglieder geltender Tarifverträge, insbesondere des Normalvertrags Bühne (NV Bühne), ist nicht erforderlich.

 zum Volltext