Entscheidung

Datum: 20.03.2012
Aktenzeichen: 5 BV 30/11
Rechtsvorschriften: Nr. 3104 VV RVG; Nr. 1000 VV RVG; § 76 a III BetrVG

  1. Die Vergütung eines Rechtsanwalts als Beisitzer in der Einigungsstelle richtet sich ausschließlich nach § 76 a III BetrVG (im Anschluss an BAG vom 20.02.1991, 7 ABR 6/90).
     
  2. Auch bei einer faktischen Miterledigung eines anderweitig anhängigen Verfahrens durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung in der Einigungsstelle entsteht für das anderweitige Verfahren keine Termins- und Einigungsgebühr für die Mitwirkung an dieser Betriebsvereinbarung.
  3.  

   Rechtsmittel ist zugelassen.

 zum Volltext