Entscheidung

Datum: 04.05.2012
Aktenzeichen: 7 Ta 19/12
Rechtsvorschriften: § 114 ZPO; § 4 KSchG

Eine hinreichende Erfolgsaussicht für eine Klage liegt u.a. vor, wenn der von der Klagepartei vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2010 (1 BvR 1682/07) zu tariflichen Ausschlussfristen ist die Frage, ob ein Antrag auf Prozesskostenhilfe, der mit dem bloßen Entwurf einer Kündigungsschutzklage innerhalb der Dreiwochenfrist eingereicht wird, diese wahrt, neu zu stellen. Stellt die Klagepartei sich auf den Rechtsstandpunkt, in diesem Fall sei entgegen der bisher einhelligen Meinung die Frist des § 4 KSchG gewahrt, kann der Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen werden.

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