Entscheidung

Datum: 08.02.2012
Aktenzeichen: 2 Sa 330/10
Rechtsvorschriften: § 43 Nr. 8 TV-L; Protokollerklärungen Nr. 1 und 3 zu Abs. 1a zu Abschn. A der Anlage 1b BAT

  1. Einheiten der Intensivmedizin nach Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 3 zu Abschn. A der Anlage 1b BAT sind nur Stationen, denen sowohl die Aufgaben der Intensivbehandlung als auch der Intensivüberwachung zugewiesen sind. Für die Auslegung der Begriffe „Einheit der Intensivmedizin“, „Intensivbehandlung“, „Intensivüberwachung“ und „Wachstation“ kann auf die Richtlinien für die Organisation der Inten-sivmedizin in den Krankenhäusern – Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 09. September 1974 zurückgegriffen werden (vgl. BAG vom 26.09.2001 - 10 AZR 526/00; vom 10.06.1996 - 4 AZR 134/95).
     
  2. Eine Wachstation im Sinne des Satzes 2 der Protokollerklärung Nr. 3 zu Abschn. A der Anlage 1b BAT muss für Intensivbehandlung und für Intensivüberwachung eingerichtet sein. Eingerichtet sein bedeutet, dass die Wachstation technisch und personell entsprechend der o.g. Richtlinien ausgestattet ist und dort nach dem vom Arbeitgeber verfolgten Zweck sowohl Intensivüberwachung als auch Intensivbehandlung erbracht werden soll. 
     
  3. Der Kreis der nach § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 TV-L (Stationsleitungszulage) Berechtigten rekrutiert sich nicht nur aus den in der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 oder 1a zu Abschn. A der Anlage 1b zum BAT/BAT-O genannten Personen, sondern aus allen Pflegepersonen iSd. Abschn. A der Anlage 1b zum BAT/BAT-O, denen die Leitung einer Station übertragen ist und die unter den Anwendungsbereich des § 43 TV-L fallen. Eine einschränkende Interpretation ergibt sich weder aus dem tariflichen Wortlaut noch aus dem Sinnzusammenhang.
     

    Rechtsmittel:

    BAG vom 15.05.2013 - Az.: 10 AZR 319/12

    - Revision zurückgewiesen -

 

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