Entscheidung

Datum: 06.09.2011
Aktenzeichen: 6 Sa 807/10
Rechtsvorschriften: § 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 und 3 InsO; § 174 BGB

  1. Bei der sogenannten "insolvenzrechtlichen Freistellung" von Arbeitnehmern durch den Insolvenzverwalter nach Erklärung der Masseunzulänglichkeit handelt es sich nicht um eine Willenserklärung oder eine geschäftsähnliche Handlung, sondern lediglich um die Mitteilung, dass die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht in Anspruch genommen werden solle.
     
  2. Eine Zurückweisung dieser Mitteilung nach § 174 BGB wegen Fehlens der Vollmachtsvorlage geht daher ins Leere.
     
  3. Der Entgeltzahlungsanspruch des "freigestellten" Arbeitnehmers wird auch dann nicht zur Neumasseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO, wenn der Insolvenzverwalter rechtswidrig statt derjenigen des Klägers die Arbeitsleistung eines anderen Arbeitnehmers in Anspruch genommen hat. Insoweit ist mangels Leistungsbestimmung des Verwalters zwar nicht auf "billiges Ermessen" abzustellen. Der Insolvenzverwalter könnte aber insoweit seine arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht verletzt und sich aus diesem Grund ersatzpflichtig gemacht haben; dies ist vorliegend nicht erkennbar.
  4.  

      Rechtsmittel ist zugelassen.

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