Entscheidung

Datum: 10.02.2012
Aktenzeichen: 2 Ta 20/12
Rechtsvorschriften: §§ 15a, 55 RVG, Teil 3 Vorbem. Abs. 4 VV-RVG

  1. Nach § 15 a Abs. 1 RVG bedeutet "Anrechnung" nicht das Erlöschen der einen oder anderen Gebühr in bestimmter Höhe, sondern lediglich eine Begrenzung nach oben, innerhalb derer dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zusteht. Dies gilt auch für den beigeordneten Rechtsanwalt gegenüber der Staatskasse.
     
  2. Anzurechnen ist die Geschäftsgebühr gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG, 15 a RVG auf die Verfahrensgebühr gemäß §§ 45 Abs. 1, 49 RVG, Nr. 3100 VV-RVG nur, soweit die Geschäftsgebühr an den beigeordneten Rechtsanwalt tatsächlich gezahlt worden ist. Die bloße Entstehung der Geschäftsgebühr genügt im Verfahren auf Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen nach § 55 RVG nicht.

 

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