Entscheidung

Datum: 06.09.2011
Aktenzeichen: 6 Sa 366/11
Rechtsvorschriften: BUrlG § 7 Abs. 3; EG-Richtlinie 88/2003; TVöD § 26 Abs. 2

  1. § 26 Abs. 2 TVöD enthält eine eigenständige Regelung darüber, bis zu welchem Zeitraum ein ins nächste Kalenderjahr übertragener Urlaubsanspruch im Falle der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers angetreten sein muss. Die Regelung ist als konstitutiv anzusehen; insoweit besteht eine Abweichung zu § 7 Abs. 3 BUrlG mit der Folge, dass der tarifliche Mehrurlaub verfällt, wenn er - und sei es wegen Arbeitsunfähigkeit - nicht spätestens am 31.05. des Folgejahres angetreten wird.
     
  2. Steht fest, dass die Tarifparteien in einem bestimmten Punkt bewusst eine vom BUrlG abweichende Regelung getroffen haben, kommt es auf die Frage, ob sie ein "eigenständiges Urlaubsregime" geregelt haben, nicht an (insoweit möglicherweise abweichend von BAG vom 23.03.2010, 9 AZR 128/09).
     

     BAG vom 09.02.2012 - 9 AZR 776/11 - Revision verworfen

 

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