Entscheidung

Datum: 10.08.2010
Aktenzeichen: 7 Sa 205/08
Rechtsvorschriften: §§ 812, 241 Abs. 2, 280, 282, 249, 362 BGB

Überweist der Schuldner einer Forderung das geschuldete Geld auf ein nicht dem Gläubiger gehörendes Konto in dem Glauben, es handele sich um ein Konto des Gläubigers, führt dies nicht zu einer Leistungskondiktion, sondern zu einer Bereicherung des Kontoinhabers auf sonstige Weise. Das Merkmal "auf dessen Kosten" entfällt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger durch Urteil rechtskräftig festgestellt wird, dass infolge der Zahlung die Schuld erloschen ist, weil das Geld den Gläubiger auf anderem Weg erreicht hat.

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