Entscheidung

Datum: 11.03.2003
Aktenzeichen: 6 Sa 237/02
Rechtsvorschriften: RTV § 49 für das Maler- und Lackiererhandwerk

  1. Urlaubsabgeltungsansprüche bestehen auch bei streitiger Beendigung und rückwirkender Einigung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur, wenn die Urlaubsansprüche rechtzeitig im Kalen-derjahr bzw. im tariflich festgelegten Übertragungszeitraum geltend gemacht worden sind.
     
  2. Verlangt der Tarifvertrag schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen, dann genügt die Aufforde-rung, diese Ansprüche abzurechnen, zur Einhaltung der Verfallfrist für Entgeltansprüche auch dann nicht, wenn der Tarifvertrag auch die Pflicht zur Erteilung einer Abrechnung vorsieht.
     

 zum Volltext